Satzung für den Hünfelder Fotoclub

§ 1 Der Fotoclub führt den Namen HÜNFELDER FOTOCLUB E.V. und hat seinen Sitz in 36088 Hünfeld. Die Anschrift ist die des jeweiligen Vorsitzenden. Der Fotoclub ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der gültigen Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, speziell die Fotografie auf allen Gebieten zu fördern und zu pflegen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Vereinstreffen um durch Gedankenaustausch mit Gleichgesinnten, mehr Wissen und mehr Können anzustreben um damit zugleich mehr Freude und Erfolg in einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung mit der Fotografie zu vermitteln. Die Erarbeitung von Ausstellungen für die Öffentlichkeit,
Austausch und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Förderung der Jugendfotografie sind Ziele des Hünfelder Fotoclubs.


§ 2 Der Fotoclub ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Der Fotoclub besteht aus aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Alle aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besonders um die Belange des Vereins verdient gemacht haben. Die werden vom Vorstand ernannt und sind von der Beitragszahlung befreit.


§ 6 Die Mitgliedschaft können nur solche Personen erwerben, die diese Satzung anerkennen und einen schriftlichen Antrag stellen.

Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der durch einfachen Mehrheitsbeschluss über die Mitgliedschaft bestimmt. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung. Bei Aufnahme von Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.


§ 6a Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Kontaktdaten auf. Diese Informationen werden gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die gespeicherten Daten werden rein zu Zwecken der Verwaltung und der Kontaktaufnahme durch den Vorstand gespeichert. Die gespeicherten Mitgliederdaten werden nicht an Dritte weitergegeben oder anderweitig missbräuchlich verwendet.
Mit dem Einreichen des Aufnahmeantrags akzeptieren neue Mitglieder die Speicherung ihrer Daten. Bestehende Mitglieder akzeptieren die Speicherung ihrer Daten mit Inkrafttreten dieser Satzung, sofern sie nicht binnen 4 Wochen nach Inkrafttreten Einspruch gegen die Speicherung beim Vorstand erheben. Jedes Mitglied hat zu jeder Zeit Anspruch darauf, Auskunft über die über das Mitglied gespeicherten Daten zu erhalten. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft werden die vom Mitglied erfassten Daten gelöscht.

 

§ 7 Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag beträgt aktuell 12€, eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 8 Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. Auflösung des Vereins
  2. Austritt
  3. Ausschluss
  4. Tod des Mitglieds

Der Austritt ist nur zum Jahresende nach Ablauf einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Die Kündigung ist durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden auszusprechen. Der Ausschluss kann durch den Vorstand ausgesprochen werden:

  1. bei schwerwiegenden Verstößen des Mitgliedes gegen den Zweck und die Ziele des Vereins;
  2. wegen eines, das Ansehens des Vereins schädigenden Verhaltens oder bei Störung des Vereinsfriedens.

Der Ausschließungsbeschluss erfordert eine dreiviertel Mehrheit des Vorstandes und ist nur dann wirksam, wenn das auszuschließende Mitglied Gelegenheit erhalten hat, dem Vorstand seine Ansicht darzulegen. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn es mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand ist und auf zweimalige Mahnung hin der gesamte Rückstand nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der zweiten Mahnung bezahlt ist. Das ausscheidende Mitglied hat keinen anteiligen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 9 Die Mitglieder haben das Recht, sämtliche Clubeinrichtungen unentgeltlich zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Clubs unentgeltlich teilzunehmen. Es können jedoch Unkostenbeiträge erhoben werden. Eine Voranmeldung der Teilnahme kann vom Vorstand für Notwendig erklärt werden.


§ 10 Jedes Mitglied ist gehalten, im Sinne des Vereinszweckes durch rege Teilnahme an den Clubabenden und dem Clubleben sich in den Dienst der Gemeinschaft zu stellen.


§ 11 Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung


§ 12 Der Vorstand besteht aus vier Personen.

  1. dem ersten Vorsitzenden
  2. dem zweiten Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassenwart

Diese Personen haben außer der Leitung und Lenkung des Clubs folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder vertritt alleine. Der erste Vorsitzende organisiert das Clubleben und führt die Aufgaben entsprechend dieser Club-Satzung aus.
  2. Der Schriftführer ist zugleich Stellvertreter und für die Arbeit des Schriftführers und für die Pressearbeit zuständig.
  3. Der Kassenwart ist zugleich Stellvertreter und zuständig für das Finanz- und Rechnungswesens, sowie für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins.


§ 13 Der Vorstand wird alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt so lange im Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheiden, so ist der Vorstand ermächtigt, einen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes bedarf der Mehrheit von dreiviertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.


§ 14 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist berechtigt, sich durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder für begrenzte Einzelaufgaben vertreten zu lassen. Der Vorstand ist verpflichtet alle vier Monate zu einer Sitzung zusammenzutreten. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer der Stellvertreter. 
Die Vorstandssitzung ist durch den Vorsitzenden mit einer Frist von drei Tagen einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder in der Sitzung anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, kann frühestens nach einer Woche eine erneute Vorstandssitzung einberufen werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Sitzung des Vorstandes ist Protokoll zu führen. Dieses Protokoll ist aufzubewahren. Für die Durchführung der Vorstandsbeschlüsse sind in der Sitzung Verantwortliche zu bestimmen. Der Vorsitzende überwacht die Durchführung dieser Beschlüsse. In jeder Sitzung sind die Protokolle der vergangenen Sitzung vorzulesen und zu unterzeichnen.

Alle Vorstandsmitglieder haben das Recht, diese Protokolle jederzeit einzusehen.


§ 15 Der für das Finanz- und Rechnungswesen zuständige Stellvertreter stellt alljährlich
innerhalb von zwei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschlussbericht auf, der rechtzeitig vor der jährlichen Mitgliederversammlung von zwei in der vorjährigen Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern an Hand der Belege zu prüfen ist. Ferner hat dieser Stellvertreter mit den übrigen Vorstandsmitgliedern einen Etat für das folgende Geschäftsjahr aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Dieser Etat muss in einer spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung stattfindenden Sitzung dem Vorstand vorgelegt und von diesem beraten werden.


§ 16 Innerhalb der ersten fünf Monate eines jeden Geschäftsjahres hat eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattzufinden.
Ihr obliegt vor allem:
1. Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
2. die Entlastung des Vorstandes
3. die Wahl der Vorstandsmitglieder
4. die Wahl der Kassenprüfer
5. die Festsetzung des Mitgliederbeitrages und der Aufnahmegebühren
6. die Genehmigung des vorgelegten Etats
7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
8. die Beschlussfassung über Anträge
9. Verschiedenes
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins sie erfordern oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Vorstandsmitglied. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Über die Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift in Form eines Protokolls zu fertigen, deren Richtigkeit vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu bescheinigen ist.
Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich zugehen. Während der Mitgliederversammlung können Anträge nur dann angenommen werden, wenn die  Mehrheit der Anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist. Satzungsändernde Anträge oder der Antrag auf Auflösung des Vereins müssen in jedem Falle auf der Tagesordnung gestanden haben.


§ 17 Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann sein Stimmrecht nur persönlich ausüben.


§ 18 Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die „AKTION HÜNFELDER SORGENKINDER E.V." die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.


§ 19 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 20 Diese Satzung tritt am 09.05.2018 in Kraft.